Allgemeine Bemerkung Nr. 15 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2002) zum Recht auf Wasser
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 15 konkretisiert Art. 11 und Art. 12 des UNO-Pakts I zum Recht auf Wasser. Sie verpflichtet Staaten, sicheren, ausreichenden, akzeptablen, physisch und finanziell zugänglichen Zugang zu Wasser für den persönlichen und häuslichen Gebrauch zu gewährleisten. Er hält fest: Das Recht auf Wasser ist ein Menschenrecht – Wasser ist kein Handelsgut.
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